Welches Beschäftigungsverhältnis ist das Richtige für mich?
Welcher Student kennt das nicht – wieder einmal ist am Ende des Geldes so viel Monat übrig. Miete, Semesterbeitrag und natürlich die ein oder andere Fete haben das monatliche Budget gesprengt. Schnell wird dem Student klar – ein Job muss her, nicht zuletzt, da Personaler immer stärker nach Bewerbern mit eingängiger Praxiserfahrung suchen.
Online-Jobbörsen für vermitteln mittlerweile nahezu für jeden Fachbereich attraktive Studentenjobs in ganz Deutschland. Doch bei der Suche nach dem optimalen Nebenjob und einem attraktiven Arbeitgeber ergeben sich für den ganz neue Welten. Minijob, Werkstudentenstellen oder studentische Hilfskraft – ein Labyrinth an Begriffen!
Auch ich war bei meiner Suche nach den passenden Job neben dem Vollzeitstudium mit unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen konfrontiert und möchte nun allen , denen es ähnlich geht, Abhilfe schaffen. Was verbirgt sich also hinter der Werkstudentenstelle, wie hoch ist die wöchentliche Arbeitszeit einer studentischen Hilfskraft und wie sieht es beim Minijob mit den Abgaben und Versicherungen aus?

Der Minijob
Als Minijob oder 400-Euro-Job wird eine geringfügige Tätigkeit bezeichnet, bei der das monatliche Arbeitsentgelt einen Betrag von 400€ nicht übersteigen darf. Dieses Beschäftigungsverhältnis genießt vor allem bei besondere Beliebtheit, da der Arbeitnehmer im Rahmen eines 400-Euro-Jobs von Steuern und Sozialabgaben befreit ist. Auch eine Lohnsteuerkarte muss nicht abgegeben werden, da ein Lohn unter 400 Euro mit der Lohnsteuerklasse 1 keiner Besteuerung unterliegt. Achtung: Zwar muss der Arbeitgeber Abgaben von 30% des Arbeitsentgeltes für Renten- und Krankenversicherung machen, der Student ist dadurch jedoch nicht krankenversichert!

Die kurzfristige Beschäftigung
Ist das Jobangebot oder das Arbeitsverhältnis auf 50 Tage bzw. 2 Monate im Jahr befristet, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung. Dauert eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel an, werden nur die Arbeitstage des jeweiligen Kalenderjahres berücksichtigt.
Der Lohn, den ein Student im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung verdient, ist sozialversicherungsfrei, d.h. es werden keine Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung abgezogen. Auch gibt es bei diesem Beschäftigungsverhältnis keine Lohnobergrenze oder Einschränkungen hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit, jedoch besteht hier Steuerpflicht. Die Höhe des Steuersatzes hängt u.a. anderem davon ab, ob der Student individuell besteuert wird oder ob der Arbeitgeber ohne Lohnsteuerkarte einen Steuerpauschalbetrag von 25% leistet. Das sollte mit dem jeweiligen Arbeitgeber persönlich besprochen werden.
Für den ein oder anderen ist es vielleicht noch interessant, dass auch eine kurzfristige Beschäftigung, die parallel zu einer regulären Beschäftigung (jedoch bei verschiedenen Arbeitgebern) oder selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, sozialversicherungsfrei bleibt.

Die Werkstudentenstelle
Die Werkstudentenstelle stellt eine optimale Ergänzung zum Vollzeitstudium dar, da hier theoretische Fachkenntnisse aus dem Studium mit Praxiserfahrungen verbunden werden. Aufgrund der fachlichen Nähe zum Studium ist dieses Beschäftigungsverhältnis bei besonders beliebt. Viele Unternehmen nutzen Werkstudentenstellen mittlerweile um potentielle Nachwuchskräfte an das Unternehmen heranzuführen und unterstützen auch bei Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten.
Die maximale Arbeitszeit eines Werkstudenten beträgt 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. Werkstudenten haben Studierendenstatus in der Sozialversicherung, was bedeutet, dass sie von einkommensabhängigen Zahlungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit sind. Lediglich der Rentenversicherungsbeitrag muss abgeführt werden. Auch die Kindergeldberechtigung bleibt erhalten, wenn das Jahreseinkommen einen Betrag von 8004 € (Freibetrag seit 2010) nicht überschreitet.
Achtung: Als Werkstudent gilt jedoch nur, wer ordnungsgemäß an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert ist, sich nicht im Urlaubssemester befindet und die Abschlussprüfung noch vor sich hat.

Die studentische Hilfskraft
Hochschulen und Universitäten stellen regelmäßig studentische Hilfskräfte ein, die unterstützende Tätigkeiten in Rahmen der Lehre und Forschung übernehmen. Die Tätigkeiten als studentische Hilfskraft umfassen neben Sekretariatsaufgaben und der Mitarbeit an universitären Forschungsprojekten auch die eigenständige Leitung von Tutorien oder Übungen.
Voraussetzung für eine Anstellung als studentische Hilfskraft ist, dass man bisher mindestens 2 Semester an der Universität studiert hat und gewisse universitäre Abläufe kennt.
Die Arbeitszeit einer studentischen Hilfskraft beträgt maximal 20 Stunden pro Monat, wie beim Werkstudenten. Die Vergütung der studentischen Hilfskraft wird vom jeweiligen Bundesland oder auch von der Hochschule selbst festgelegt.

Freiberufliche oder selbständige Tätigkeit
Für viele ist die freiberufliche oder selbständige Tätigkeit besonders interessant, da Angelegenheiten wie Lohnsteuerkarten, Arbeitsverträge und Kündigungsfristen hinfällig werden und man flexible agieren kann. Zeit und Ort der Tätigkeit sind frei wählbar, was sich besonders gut mit einem Vollzeitstudium vereinbaren lässt.
erhalten im Rahmen einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit ein vertraglich vereinbartes Honorar oder stellen nach Auftragsabwicklung eine Rechnung. Es besteht jedoch weder ein Anspruch auf Folgeaufträge, noch hat der Student im Rahmen der selbständigen Tätigkeiten viele Rechte gegenüber dem Arbeitgeber. Auch muss am Ende des Jahres eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Positiv ist, dass ein selbständiger Student krankenversichert bleibt, wenn er nicht mehr als 20 Wochenstunden im Semester arbeitet.

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